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14tägige Quarantäne erforderlich nach Rückkehr der Bewohner von privaten Familienfeiern etc.

 

Liebe Angehörige,

 

rein vorsorglich möchten wir Sie auf eine Vorgabe aufmerksam machen, die das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Nachfrage diverser Heimträger gemacht hat:

 

"Unter Betrachtung des Risikos, dass bei einer Herausnahme von Personen aus den Einrichtungen entsteht, bei deren Rückkehr zu vermuten ist, dass sie nicht-kontrollierbare Sozialkontakte hatten, sollte den Einrichtungsleitungen empfohlen werden, bei Rückkehr der Bewohnerin / des Bewohners eine Quarantänezeit von 14 Tagen für sie / ihn zu verfügen. Nur so kann ein vergleichbarer Schutz wie durch das Besuchsverbot erreicht werden.
 
Dies stellt eine erforderliche Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) dar:


§ 2 Abs. 1:
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen."

 

Bitte haben Sie Verständnis. dass auch wir diese Maßnahme so umsetzen. Entsprechend bitten wir Sie, auch wenn wir wissen wie schwer es Ihnen fällt, davon Abstand zu nehmen, Bewohner für Familienfeiern, Geburtstage etc. aus der Einrichtung herauszunehmen.

 

Wir weisen nochmals auf die multimedialen Kontaktmöglichkeiten hin, die seit der laufenden Woche von uns angeboten und in den Folgewochen nochmals deutlich verstärkt werden.

 

Besten Dank für Ihr Verständnis und - bleiben Sie gesund!
 

PS: Als zusätzlicher Informationskanal steht Ihnen ab sofort auch unsere Facebook-Seite zur Verfügung (klicken Sie auf den Link, um direkt zur Seite zu gelangen).