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Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen vom 22. März 2020 ist in Kraft getreten

 

Liebe Angehörige, liebe Besucher, verehrte Freunde des Hauses,

 

wir haben heute (23.03.2020) durch die WTG-Behörde der Stadt Essen (Heimaufsicht) die "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)" erhalten.

 

Hierin heißt es unter

 

§2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen:

 

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

 

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

 

D.h. in Ausnahmefällen, hier ist vor allen Dingen Sterbebeistand / Sterbebegleitung anzuführen, können nach vorheriger Abstimmung mit Einrichtungs- / Pflegedienstleitung oder stv. Pflegedienstleitung Besuche ermöglicht werden - aber eben nur in diesen.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

 

Einmal mehr weisen wir auf unser Skype-Angebot hin, das Ihnen ab dem heutigen Montag zur Verfügung steht, um mit den Bewohnern in Kontakt zu bleiben.