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Testregelung für Besucher*innen ab 23.12.2022

 

Liebe Angehörige, Zugehörige und Besucher*innen des Hauses,

am 23.12.2022 tritt eine neue Fassung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ in Kraft.

 

Wir bitten Sie schon heute um Beachtung der nachfolgenden Änderungen:

 

Was ändert sich für Sie bei Ihren Besuchen?

 

Regelung bis So., 01.01.2023:

  • Wir testen Sie (und bestehen auf Durchführung eines Tests) vor Ihrem Besuch in unserer Einrichtung. Alternativ können Sie uns ein maximal 24h altes, negatives Testergebnis einer anerkannten Teststelle vorlegen.

  • Wir beziehen uns dabei auf §4 Testpflicht, (4): […] „Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.

 

Regelung ab Mo., 02.01.2023:

  • Wir werden ab diesem Datum keine Tests in unserem Hause für Besucher anbieten.

  • Der Zugang zu unserem Hause erfolgt grundsätzlich und ausschließlich über den Haupteingang.

  • Für Besucherinnen und Besucher ist ein zuvor an dem Tag des Besuchs durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist unserem Personal gegenüber bei Betreten der Pflegeeinrichtung mündlich zu versichern und wird im Rahmen Ihrer Besucher-Registrierung zudem von Ihnen per Unterschrift bestätigt.

  • Personen, die keinen Selbsttest durchgeführt haben und / oder uns diesbezüglich keine Auskunft erteilen möchten, können die Einrichtung leider nicht betreten!

  • Eine kontaktlose Temperaturmessung erfolgt grundsätzlich weiterhin, ebenso wie die gesetzlich vorgegebene Erfassung der Besucherdaten.

  • Nur (!!!) bei Personen mit Symptomen (erhöhte Temperatur etc.) werden wir die Durchführung eines Coronaselbsttests unter Aufsicht bzw. (je nach Verfügbarkeit, Festlegung erfolgt hausseits) alternativ Durchführung eines Antigen-Schnelltests verlangen.